79 Abs. 1bis und 1ter SVV erfüllt. Wie oben erwähnt beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch «wegen Parkierens im Parkverbot (Missachtung einer Parkverbotslinie 6.22 gemäss Art. 79 Abs. 4 SSV) um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden» (pag. 159 und 179) (vgl. oben Ziff. I.4). Somit stellt die Verteidigung auf Art. 79 Abs. 4 (anstatt Abs. 1bis und 1ter) SSV ab – eine Bestimmung, deren Verletzung in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG weder angeklagt noch erstinstanzlich bestätigt wurde. Gründe für diesen minim abweichenden Tatbestand wurden von der Verteidigung nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.