13 Vorliegend hat der Beschuldigte sein Fahrzeug ca. zwischen 19.15 Uhr und 22.00 Uhr auf einem für Fahrräder bestimmten Parkfeld parkiert, obwohl er wusste, dass er dort nicht parkieren durfte. Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat (pag. 136 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung), ist damit sowohl der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und i.V.m. Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV erfüllt.