79 Abs. 1bis und 1ter SSV konkretisieren die Markierungen für den ruhenden Verkehr, bspw. für Parkfelder. Wo diese markiert sind, dürfen sie nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass nach Art. 100 Abs. 1 SVG auch fahrlässige Handlungen strafbar sind, soweit das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmung sind weder in Art. 90 SVG noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (FIOLKA, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 30 zu Art. 90 SVG).