12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Parkieren auf einem nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkfeld Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand zutreffend dargelegt (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG oder einer Vollziehungsvorschrift verletzt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG hat der Strassenbenützer Signale und Markierungen zu [be]folgen. Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV konkretisieren die Markierungen für den ruhenden Verkehr, bspw. für Parkfelder.