(Automarke) vor sich gar nicht wahrgenommen haben will, auch vor und nach dem Parkmanöver nicht, erscheint hingegen als lebensfremd und wenig plausibel. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten sind deshalb als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu würdigen. Wie vorstehend dargelegt sind jedoch die Aussagen zur Wahrnehmung des schwarzen E.________ (Automarke) und zur Wahrnehmung der Streifkollision grundsätzlich einer separaten Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung