Somit bestehen für die Kammer erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Streifkollision bemerkte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweiswürdigungsregel unter diesen Umständen, dass nicht auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abgestellt werden darf. Vorliegend geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkte. Dass der Beschuldigte darüber hinaus den schwarzen E.________ (Automarke) vor sich gar nicht wahrgenommen haben will, auch vor und nach dem Parkmanöver nicht, erscheint hingegen als lebensfremd und wenig plausibel.