Zudem spricht das nachfolgende Verhalten des Beschuldigten als Indiz dafür, dass er die Streifkollision nicht bemerkte. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, sofern er die Streifkollision irgendwie bemerkt hätte, auf Schäden nachgeprüft und dann seine Meldepflicht erfüllt hätte. Wäre es das Ziel des Beschuldigten gewesen, sich den Konsequenzen des Parkunfalls zu entziehen, hätte es keinen Sinn gemacht, sein Fahrzeug während mehrerer Stunden am Unfallort stehen zu lassen. Somit bestehen für die Kammer erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Streifkollision bemerkte.