Auch folgt aus der geringen Geschwindigkeit und der Sichtbarkeit des resultierenden Schadens nicht, dass der Beschuldigte, der sich nach eigenen Angaben auf die hinten stehenden Fahrräder konzentrierte, zwangsläufig die Streifkollision bemerkte. Es ist ohne Weiteres möglich, dass eine Streifkollision wie die vorliegende gerade bei geringer Geschwindigkeit nicht wahrgenommen wird. Dies insbesondere deshalb, weil es – im