139, S. 18 der Urteilsbegründung). Dafür stellte die Vorinstanz auf den deutlich sichtbaren Schaden, die geringe Geschwindigkeit beim Parkmanöver und darauf, dass die Räder voll eingeschlagen waren, ab (pag. 136 und 139, S. 15 und 18 der Urteilsbegründung). Dieser vorinstanzlichen Würdigung kann die Kammer nicht folgen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Spürbarkeit der Streifkollision vom Einschlagwinkel der Räder abhängen sollte. Auch folgt aus der geringen Geschwindigkeit und der Sichtbarkeit des resultierenden Schadens nicht, dass der Beschuldigte, der sich nach eigenen Angaben auf die hinten stehenden Fahrräder konzentrierte, zwangsläufig die Streifkollision bemerkte.