Diese beiden Punkte – Wahrnehmung des Fahrzeugs und Wahrnehmung der Streifkollision – sind dabei grundsätzlich getrennt zu behandeln. Klar zu trennen ist zudem, ob der Beschuldigte das Fahrzeug vor sich und die Streifkollision tatsächlich bemerkt hat, oder ob er sie bei pflichtgemässer Vorsicht bemerkt haben sollte. Mit Verweis auf die eigenen Erfahrungen hielt die Vorinstanz fest, dass die zu beurteilende Streifkollision spürbar gewesen sein musste (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung) und würdigte die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (pag. 139, S. 18 der Urteilsbegründung).