Auch die Vorinstanz würdigte die Bemerkung in diesem Zusammenhang (pag. 135). Dass die vorgeworfene Streifkollision stattgefunden hat, ist für die Kammer jedoch bereits aufgrund der objektiven Beweismittel und der Zeugenaussagen erstellt (vgl. oben Ziff. II.11.2 und II.11.3). Entsprechend hat die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, dass er kein Fahrzeug vor sich wahrgenommen und keine Streifkollision bemerkt habe, zu würdigen. Diese beiden Punkte – Wahrnehmung des Fahrzeugs und Wahrnehmung der Streifkollision – sind dabei grundsätzlich getrennt zu behandeln.