Die von der Polizei notierte Bemerkung ist somit als verwertbar zu betrachten und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei entsprechend geäussert hat. Vorliegend legte der Beschuldigte in seiner protokollierten Einvernahme durch die Polizei und gegenüber der Vorinstanz dar, dass er keine Streifkollision bemerkt habe und er sich nicht erinnern könne, dass vor ihm ein Fahrzeug parkiert war. Aus der Bemerkung im Unfallaufnahmeprotokoll geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte keine Kollision bemerkt haben will.