Dass vorliegend die Belehrung des Beschuldigten erst nach der Besichtigung des Fahrzeugs, während der er die betreffende Bemerkung machte, erfolgte, wurde weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung vorgebracht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Belehrung gesetzeskonform erfolgte, bevor der Beschuldigte, nachdem er von der Polizei zu Hause aufgesucht wurde, Angaben zu den Ereignissen machte. Die von der Polizei notierte Bemerkung ist somit als verwertbar zu betrachten und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei entsprechend geäussert hat.