11 mentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 158 StPO). Eine rein formale Betrachtungsweise, die nur auf protokollierte und von der beschuldigten Person unterzeichnete Einvernahmen abstellt, greift jedoch zu kurz (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 158 StPO). Dass vorliegend die Belehrung des Beschuldigten erst nach der Besichtigung des Fahrzeugs, während der er die betreffende Bemerkung machte, erfolgte, wurde weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung vorgebracht.