Die Belehrung des Beschuldigten hat gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO «zu Beginn der ersten Einvernahme» zu erfolgen. Während je nach den Umständen informelle Befragungen nötig sein können, um der Polizei einen ersten Überblick über eine angetroffene Situation zu verschaffen, dürfen die Garantien von Art. 158 und 159 StPO nicht durch informelle Befragungen einer Person, die bereits mutmasslich als Beschuldigter gilt, unterlaufen werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 158 StPO; RIKLIN, in: StPO Kom-