Ohnehin konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu dieser polizeilichen Feststellung äussern (pag. 62). Obwohl es sich bei der Verwertbarkeit von Beweisen um eine rechtliche Frage handelt, ist diese Beurteilung an dieser Stelle vorwegzunehmen. Gesetzliche Gründe, die für eine Unverwertbarkeit der genannten, von der Polizei notierten Bemerkung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift auf dem Unfallaufnahmeprotokoll bestätigt, dass er gemäss bernischer Belehrungskarte für beschuldigte Personen belehrt wurde (pag. 8). Die Belehrung des Beschuldigten hat gemäss Art.