Aus dem Umstand, dass die Polizei den Beschuldigten bei ihrer förmlichen Einvernahme nicht mit dieser Bemerkung konfrontierte, folgt entgegen der Verteidigung nicht, dass auf den entsprechenden polizeilichen Vermerk nicht abgestellt werden kann. Die Verteidigung nennt keine rechtliche Grundlage, weshalb es bei «bei der protokollierten und unterschriebenen Aussage» bleiben sollte und diese Bemerkung nicht verwertbar sein sollte (siehe auch Ausführungen im folgenden Abschnitt). Ohnehin konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu dieser polizeilichen Feststellung äussern (pag.