Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer – wie die Vorinstanz und der UTD-Sachverständige – davon aus, dass der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke) beim Einparkieren beschädigte. Ob der Beschuldigte diese Streifkollision bemerkt hat oder bemerkt haben sollte, wird die Kammer bei ihrer nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten beurteilen. 11.4 Aussagen des Beschuldigten Die Kammer geht in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz davon aus, dass dieser die Streifkollision beim Parkieren nicht bemerkte.