Sie bleiben ohne Einfluss auf die roten und schwarzen Farbspuren. Im Übrigen hegte auch die Polizei keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Beschädigungen am schwarzen E.________ (Automarke) mit einer Streifkollision während des Parkierens verursacht hatte. Die Polizei konnte dabei die Stellung der beiden Fahrzeuge und die Kratzspuren vor Ort wahrnehmen. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer – wie die Vorinstanz und der UTD-Sachverständige – davon aus, dass der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke) beim Einparkieren beschädigte.