Der rechtsgenügliche Beweis kann ohne weiteres bereits aufgrund der dargelegten bzw. darzulegenden Indizien erbracht werden, die nach Ansicht der Kammer keinen anderen Schluss zulassen. Auch mit Blick auf die weissen Spuren verfängt die Kritik der Verteidigung am UTD- Gutachten nicht: Dass der Sachverständige diese weissen Spuren «einer Streifkollision mit einer weissen Mauer [zugeschrieben haben soll]» (pag. 183), entbehrt einer Grundlage im Gutachten. Darüber hinaus bestätigt der Sachverständige, dass es sich um weisse Aufriebspuren der Klarlackschicht handeln könnte, die mit einer Wagenwäsche abgespült werden können (pag.