94), um auf die beschriebene Streifkollision schliessen zu können. Auch entspricht die Beschreibung der Verteidigung, wonach sich die Schleifspuren am Heck des E.________ (Automarke) «weit nach rechts, praktisch über den ganzen Heckbereich» fortziehen würden (pag. 183), nicht den fotografisch festgehaltenen Tatsachen (pag. 14 und 93). Bei dieser Beweislage bleibt unbeachtlich, dass keine Mikrospuren abgenommen wurden. Der rechtsgenügliche Beweis kann ohne weiteres bereits aufgrund der dargelegten bzw. darzulegenden Indizien erbracht werden, die nach Ansicht der Kammer keinen anderen Schluss zulassen.