Die Verteidigung zeigt keine Gründe auf, welche diesen Beweisschluss in Zweifel ziehen würden. Insbesondere sind nach Ansicht der Kammer gegenseitige schwarze und rote Antragsspuren, welche mit der Farbe des jeweils anderen Fahrzeugs übereinstimmen, deutlich erkennbar (pag. 15, 16, 92–94). Wie der Sachverständige nachvollziehbar aufgezeigt hat, stimmen die Kratzspuren auf den beiden Fahrzeugen in ihrer Länge und Lage genügend klar überein (pag. 94), um auf die beschriebene Streifkollision schliessen zu können.