9 stellen. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der Fotodokumentation und des UTD-Gutachten vollumfänglich an (vgl. oben Ziff. II.9.1). Der UTD-Sachverständige kam nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschädigungen am Heck des schwarzen E.________ (Automarke) beim Einparkieren des roten C.________ (Automarke) durch den Beschuldigten entstanden (pag. 88 f.). Die Verteidigung zeigt keine Gründe auf, welche diesen Beweisschluss in Zweifel ziehen würden.