Die Kammer gelangt in Würdigung der polizeilichen Fotodokumentation und insbesondere des UTD-Gutachtens zum Schluss, dass der Beschuldigte die Beschädigungen am schwarzen E.________ (Automarke) (sowie an seinem eigenen Fahrzeug) mit einer Streifkollision während des Parkierens verursachte. Wie auch die Vorinstanz (pag. 133, S. 12 der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer das UTD-Gutachten als fundiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und sieht keinen Anlass, für die Beurteilung des Sachverhalts nicht darauf abzu-