Die von F.________ glaubhaft beschriebene Enge der Parklücke bestätigt, dass der schwarze E.________ (Automarke) bereits in der Münstergasse stand, als der Beschuldigte sein Fahrzeug um ca. 19.15 Uhr parkierte. Dieser Ablauf wird im Übrigen durch die – im Folgenden gewürdigten – objektiven Beweismittel zum Unfallhergang bestätigt. 11.3 Fotodokumentation und UTD-Gutachten Die Kammer gelangt in Würdigung der polizeilichen Fotodokumentation und insbesondere des UTD-Gutachtens zum Schluss, dass der Beschuldigte die Beschädigungen am schwarzen E.___