Es gibt keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln, werden diese doch durch die Feststellungen der Polizei und der Gutachter bestätigt (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dass D.________ den Vorfall meldete und dass er nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, vermindert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht, weil sich aus den vorliegenden Umständen kein Interesse des Zeugen ergibt, nicht die Wahrheit zu sagen. Auch die Aussage der Zeugin F.________ wertet die Kammer als glaubhaft, da sie vorliegend keinen erkennbaren Anlass hat, falsche und ihren Ex-Partner belastende Aussagen zu machen.