11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (pag. 131 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). 11.2 Aussagen der Zeugen D.________ und F.________ Nach Würdigung der Kammer hat D.________ glaubhaft ausgesagt, dass er den schwarzen E.________ (Automarke) am 17. November 2016 um ca. 17.00 Uhr in der Münstergasse parkierte (pag. 8 und 65). Es gibt keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln, werden diese doch durch die Feststellungen der Polizei und der Gutachter bestätigt (vgl. nachfolgende Ausführungen).