(Automarke) nicht belegen würden. Die Fahrzeuge – beide älteren Jahrgangs – würden Kratz- und Schleifspuren auf unterschiedlicher, aber ähnlicher Höhe aufweisen. Mangels direkter, klarer Übereinstimmung sei aber nicht erstellt, dass diese Spuren von der behaupteten Kollision herrühren und eine entsprechende Schlussfolgerung wäre rein spekulativ. Das Abnehmen von Mikrospuren könne nicht mehr nachgeholt werden; ungenügende polizeiliche Ermittlungen dürften sich aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken (pag. 183).