Die Frage nach einer möglichen Alkoholisierung hätte sich für ihn gar nicht stellen können (pag. 184). Der Beschuldigte habe unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Kontrolle seiner Fahrunfähigkeit rechnen müssen, und habe keine Absicht gehabt, eine solche Kontrolle zu vereiteln (pag. 185). 10.2 Zur Würdigung der Fotodokumentation und des UTD-Gutachtens Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass die polizeilichen Fotos und das UTD-Gutachten die behauptete Beschädigung des schwarzen E.________ (Automarke) durch den roten C.________ (Automarke) nicht belegen würden.