Zur Aussage der Zeugin F.________ wendet der Beschuldigte ein, dass von knappen Verhältnissen nur sie etwas gesagt habe und dass andere Zeugen, die den Vorfall beobachtet hätten, nicht vorhanden seien. Zur Sache selbst habe sie mit ihren Aussagen letztlich nichts beitragen können (pag. 182). Zudem verweist der Beschuldigte auf die eigene Aussage, dass er lediglich ein Glas Wein getrunken habe, dies ca. um 19.00 Uhr. Die Frage nach einer möglichen Alkoholisierung hätte sich für ihn gar nicht stellen können (pag.