diese Spontanaussage kurz darauf in der Einvernahme aber bestritten habe, hört sich nach Ansicht der Verteidigung wiederum «schon fast wie eine bösartige Unterstellung an» (pag. 182). Sollte dem so gewesen sein, hätte der Beschuldigte auch mit dieser Aussage konfrontiert werden müssen. Dies wäre selbstverständlich, sei aber nicht geschehen, was die Vorinstanz zu Unrecht übergehe. Somit bleibe es bei der protokollierten und unterschriebenen Aussage, an welcher der Beschuldigte später nichts korrigiert habe und in Bezug auf die ihm keine Widersprüche vorgeworfen werden könnten (pag. 182). Zur Aussage der Zeugin F.___