Auch sei die vorinstanzliche Erwartung, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker nach einem schwierigen Parkmanöver auf allfällige Schäden nachzuprüfen habe, auch wenn er nichts bemerkt habe, eine «eine weltfremde Forderung, die ein prinzipielles Misstrauen (und hier ein spezielles) insinuiert und damit gegen in dubio pro reo verstösst» (pag. 182). Die polizeiliche Feststellung im Unfallaufnahmeprotokoll, dass der Beschuldigte bei der Besichtigung seines Fahrzeugs angegeben habe, dass es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe, er jedoch vor Ort nichts bemerkt habe,