7 nahme sprechen würde, sei eine «fast bösartige Unterstellung» (pag. 182). Auch sei die vorinstanzliche Erwartung, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker nach einem schwierigen Parkmanöver auf allfällige Schäden nachzuprüfen habe, auch wenn er nichts bemerkt habe, eine «eine weltfremde Forderung, die ein prinzipielles Misstrauen (und hier ein spezielles) insinuiert und damit gegen in dubio pro reo verstösst» (pag. 182).