Wenn der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke), sofern dieser damals überhaupt dort stand, auch nur leicht gestreift hätte, hätte er einen «Rumpler» spüren müssen, und hätte als unbescholtener Bürger und bewährter Automobilist sicher auch kontrolliert und nachgesehen und bei einem Vorfall trotz des bevorstehenden Konzerts zweifelslos seine Meldepflicht erfüllt. Die Wertung der Vorinstanz, dass ihre Erfahrung mit nicht gemeldeten Parkschäden gegen diese An-