181). Die Vorinstanz sei insofern voreingenommen, als sie für unverständlich halte, dass der Beschuldigte auf seinem Standpunkt beharre, die Parklücke sei nicht eng gewesen bzw. es habe sich vorne kein Fahrzeug befunden. Der Beschuldigte bringt als «Richtigstellung» vor, dass er nie zur Grösse der Parklücke befragt worden sei und nicht gesagt habe, vorne habe sich kein Fahrzeug befunden, sondern lediglich, er habe ein solches Fahrzeug nicht bewusst wahrgenommen (pag. 182). Wenn der Beschuldigte den schwarzen E._______