In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) und damit einen Parkschaden verursacht hatte, sieht die Verteidigung eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Aussagen von D.________ «mögen als klar und ohne Widersprüche gewertet werden», aber dieser sei eben doch der Melder und das angeblich am fraglichen Tag beschädigte Fahrzeug gehöre nicht ihm. Demgegenüber begegne die Vorinstanz den Aussagen des Beschuldigten mit einem grundsätzlichen Misstrauen und werte diese einseitig (pag. 181).