136, S. 15 der Urteilsbegründung). Im Sinne einer Eventualbegründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass von einem schwierigen Parkmanöver auszugehen sei. In dieser Situation sei von einem erfahrenen Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er überprüfe, ob er gegebenenfalls das vordere Fahrzeug touchiert haben könnte, selbst wenn er allenfalls kein Touchieren bemerkt hätte. Der Beschuldigte aber habe aus zeitlichen Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung).