Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass eine Streifkollision wie die vorliegend zu beurteilende für den Beschuldigten spürbar gewesen sein musste. Die Vorinstanz stützte diese Schlussfolgerung darauf, dass ein deutlich sichtbarer Schaden resultierte, dass die Vorderräder in der entscheidenden Phase voll eingeschlagen sein mussten und gleichzeitig nur eine geringe Geschwindigkeit vorhanden war, sowie dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Fahrzeuglenker handelt (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung).