(Automarke) des Beschuldigten verursacht worden sein müsse. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auch auf die polizeiliche Feststellung im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 9), wonach der Beschuldigte bei der Besichtigung seines Fahrzeugs angegeben habe, dass es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe, er jedoch vor Ort nichts bemerkt habe, diese Spontanaussage