___ (Automarke) verantwortlich sei. Er habe sich beim Rückwärts- Einparkieren in die enge Parklücke hauptsächlich nach hinten orientiert, sehr stark einlenken müssen und dabei mit der Stossstange vorne rechts die Stossstange des E.________ (Automarke) hinten links gestreift. Die Feststellungen des UTD- Gutachtens (gegenseitige Farbabriebe, übereinstimmende Länge und Höhe der Kratzer) würden stringent und logisch nachvollziehbar aufzeigen, wieso der Sachschaden am schwarzen E.________ (Automarke) vom roten C.________ (Automarke) des Beschuldigten verursacht worden sein müsse.