(Automarke) ca. um 17.00 Uhr in der Münstergasse abgestellt habe, auf F.________ Aussage, dass es knapp gewesen sei und sie dem Beschuldigten ein Handzeichen gegeben habe. Ausserdem stütze sie sich auf die polizeilichen Fotos, welche die Abstände zwischen den Fahrzeugen zeigen (pag. 135, S. 14 der Urteilsbegründung). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte für den Schaden am E.________ (Automarke) verantwortlich sei.