134, S. 13 der Urteilsbegründung). 9.2 Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse Die Vorinstanz ging davon aus, dass der schwarze E.________ (Automarke) bereits in der Münstergasse parkiert war, als der Beschuldigte kurz vor dem Konzertbeginn seinen roten C.________ (Automarke) parkierte, und dass die vom Beschuldigten gewählte Parklücke ziemlich eng war (pag. 135, S. 14 der Urteilsbegründung). Hierbei stützte sie sich auf D.________ Aussage, dass er den schwarzen E.________ (Automarke) ca. um 17.00 Uhr in der Münstergasse abgestellt habe, auf F.___