Er habe alle Fragen ruhig und völlig nachvollziehbar beantwortet. Allerdings habe er nicht persönlich beobachtet, wie der Parkschaden entstanden sei (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Zeugin F.________ würdigte die Vorinstanz als neutral und nachvollziehbar, obwohl es sich bei ihr um die frühere Partnerin des Beschuldigten handelt. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie die vom Beschuldigten ausgewählte Parklücke als eng bzw. zu eng beurteilt habe und ihn habe motivieren wollen, weiter unten in der Gasse zu parkieren (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegründung).