Laut der Vorinstanz könnte einzig für den Beschuldigten sprechen, dass von einem Fahrzeuglenker, der eine solche Streifkollision bemerke, erwartet werden dürfe, dass er sich melden und nicht unbekümmert weglaufen und ein Konzert besuchen würde. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass ihre Erfahrung im Zusammenhang mit nicht gemeldeten Parkschäden gegen diese Annahme spreche (pag. 134 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Aussagen von D.________, der an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde, schätzte die Vorinstanz als widerspruchsfrei ein. Er habe alle Fragen ruhig und völlig nachvollziehbar beantwortet.