5 Aussagen von F.________ und der aktenkundigen Fotos unverständlich, wie der Beschuldigte auf seinem Standpunkt beharren könne, die Parklücke sei nicht eng gewesen bzw. es habe sich vorne kein Fahrzeug befunden (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegründung). Laut der Vorinstanz könnte einzig für den Beschuldigten sprechen, dass von einem Fahrzeuglenker, der eine solche Streifkollision bemerke, erwartet werden dürfe, dass er sich melden und nicht unbekümmert weglaufen und ein Konzert besuchen würde.