__ (Automarke). Zudem lasse sich mit den dem Bericht beiliegenden Fotos gut dokumentieren, wie eng die Parklücke effektiv gewesen sei (pag. 132 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Unterlagen der G.________ (AG) hielt die Vorinstanz fest, dass diese bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht wirklich weiterhelfen würden (pag. 133, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten seien angesichts des klaren objektiven Beweismaterials mit grosser Vorsicht zu betrachten, würden Fragen aufwerfen, und seien wenig glaubhaft (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegründung). Es sei angesichts der