9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Würdigung der einzelnen Beweismittel Gestützt auf die Fotodokumentation hielt die Vorinstanz die polizeiliche Feststellung im Unfallaufnahmeprotokoll, dass deutlich rote Lackspuren des C.________ (Automarke) auf dem beschädigten schwarzen E.________ (Automarke) zu erkennen seien, für absolut nachvollziehbar. Auch konnte die Vorinstanz gewisse schwarze Abriebspuren auf dem roten C.________ (Automarke) des Beschuldigten erkennen (pag. 132, S. 11 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz schätzt das UTD-Gutachten als widerspruchsfrei und neutral ein.