- die Aussagen von D.________, der eine Beschädigung an einem von ihm in der Münstergasse parkierten schwarzen E.________ (Automarke) meldete, gegenüber der Polizei (pag. 8), sowie dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (pag. 65 ff.); - die Zeugenaussage von F.________ in der Hauptverhandlung (pag. 68 f.); und - der Bericht des unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD-Gutachten) vom 4. September 2017 (pag. 88 ff). Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 126 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung).