9). Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim seitlichen Einparkieren vor sich ein Fahrzeug wahrgenommen, dieses touchiert (und dabei beschädigt) oder eine solche (mögliche) Streifkollision bemerkt habe (pag. 6, 61 ff., 180). 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vor: - der Anzeigerapport der Polizei vom 21. Dezember 2016 (pag. 1 ff.), inklusive die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 17. November