7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist der Ausgangssachverhalt weitgehend unbestritten (pag. 125, S. 25 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestätigte, dass er sein Fahrzeug am 17. November 2016 um ca. 19.15 Uhr in der Münstergasse 63 in Bern seitwärts einparkierte, dies im Wissen, dass er dort nicht parkieren durfte (pag. 180 f.). Nach seinen eigenen Angaben musste er sich dabei stärker nach hinten konzentrieren, weil dort Fahrräder standen (pag.